Masern sind hoch ansteckend. Die Masern-Virusinfektion hinterlässt regelmäßig eine vorübergehende Schwächung der körperlichen Abwehr, in deren Rahmen andere bakterielle Entzündungen, Mittelohrentzündungen und Durchfälle auftreten.

Als eine weitere Komplikation ist die Gehirnentzündung anzuführen, die auch heute noch eine hohe Sterblichkeit und Defektheilungsrate aufweist.

Eine erst Jahre später auftretende, allerdings sehr seltene, bösartige Gehirnentzündung, die schleichend verläuft und tödlich endet, wird auf eine Masernerkrankung im Säuglings- oder Kindesalter zurückgeführt.

Impfung: Lebendimpfstoff, abgeschwächter Lebendvirus, Injektion in den Muskel. Die Impfung sollte als Kombinationsimpfung gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR) durchgeführt werden.

Wer soll sich impfen?

  • Alle Kinder,
  • ungeimpfte oder einmal geimpfte Kinder sowie
  • ungeimpfte Personen, die Kinder betreuen, mit Kontakt zu an Masern erkrankten Personen (möglichst innerhalb von 3 Tagen)

Zeitpunkt der Impfung:

Erstimpfung zwischen dem vollendeten 11. und 14. Lebensmonat, möglichst bis zum Ende des 2. Lebensjahres. Unter Umständen kann die Erstimpfung auch vor dem 12. Lebensmonat, jedoch nicht vor dem 9. Lebensmonat erfolgen.
Sofern die Erstimpfung vor dem 12. Lebensmonat erfolgte, muss die 2. MMR-Impfung bereits zu Beginn des 2. Lebensjahres erfolgen. Die 2. MMR-Impfung kann bereits 4 Wochen (= Mindestabstand) nach der 1. Impfung erfolgen und sollte so früh wie möglich durchgeführt werden.

Häufige Impfreaktionen:

Allgemein gute Verträglichkeit. Fieber und Hautausschlag (Impfmasern) möglich. Deren Verlauf ist im Vergleich zu natürlichen Masern wesentlich leichter. Selten Fieberkrämpfe.

Masernimpfpflicht:

Im März 2020 wurde für Deutschland eine Masernimpfpflicht eingeführt. Einen Impfnachweis müssen vor allem folgende Personengruppen erbringen:

  • Kinder ab einem Jahr und Jugendliche bis 18 Jahre, die in einer Gemeinschaftseinrichtung z.B. K einer indertagesstätte oder Schule betreut werden
  • Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen
  • Menschen die in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge untergebracht sind

Die Nachweispflicht gilt nicht für Personen, die bis einschließlich 31. Dezember 1970 geboren sind oder für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.

Nähere Informationen zum Verstoß gegen die Impfpflicht finden sie hier:
https://www.bussgeldkatalog.org/impfpflicht-schule/