Sport und COVID-19

RTP „Return to play“

Sport ist für viele ein wichtiger Bestandteil des Lebens, für manche eher Spiel, für andere die Lebensgrundlage.

Die Pandemie der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) hatte beispiellose Auswirkungen auf die körperliche Aktivität und Sport und betrifft Profi-, und Freizeitsportler. Die Teilnahme am Sport wurde im Jahr 2020 weitgehend eingeschränkt, um die Ausbreitung von Viren zu verringern.

Eine Erkrankung durch COVID-19 kann eine Reihe von medizinischen Komplikationen mit möglichen mittel- und langfristigen Folgen verursachen. Die Infektion kann alle Organsysteme betreffen. Neben schweren Langzeitfolgen wie Long- oder Post-COVID-Syndromen spielen vor allem die Herzmuskelentzündung (Myokarditis) und eine Schädigungen der Lunge eine Rolle. Im Normalfall handelt es sich um zeitlich begrenzte Beschwerden, die aber gerade bei stärkerer körperlicher Belastung zum Problem mit entsprechenden Folgeschäden werden können. Für SportlerInnen, die sich auf die Rückkehr zum Sport vorbereiten, können Nachwirkungen der Krankheit eine Rückkehr zum Sport oder zur Aktivität erschweren. Zu früh durchgeführte und zu intensive Belastungen können nachteilige Folgen für die Gesundheit hinterlassen.

Wir klären bei der sportmedizinischen Untersuchung nach einer Covid19 Erkrankung, ob und in welchem Umfang die Rückkehr zur sportlichen Belastung für Sie möglich und sicher ist bzw. ob eine weitergehende internistische Abklärung erfolgen sollte, um sie sicher „zurück ins Spiel“ zu bringen.

Wir arbeiten mit Ärzt*innen anderer Fachgebiete zusammen (z.B. aus den Bereichen Kardiologie, Pulmonologie, Radiologie, Infektiologie), bei denen falls erforderlich weitere Untersuchungen durchgeführt werden.

Bitte beachten Sie auch, dass bei Beschwerdefreiheit Leistungen nicht von gesetzlichen Krankenkassen sondern von den PatientInnen selbst übernommen werden müssen. Im Einzelfall können einzelne Inhalte der Untersuchung mit den Vorsorge- Untersuchungen der gesetzlichen Krankenkassen kombiniert werden.

Privat Versicherte erhalten eine Rechnung nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte).

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